Kündigung nur mit handschriftlicher Unterschrift

Die mit einem Unterschriftenstempel signierte Kündigung ist unwirksam.

Nachdem die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen muss, genügt es nicht, wenn die Unterschrift des Arbeitgebers lediglich aufgestempelt oder aufgedruckt ist. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen verlangt die Schriftform eine eigenhändige Unterschrift, wozu Faksimile-Stempel oder Computerunterschriften nicht zählen. Wird eine Kündigung trotzdem nur so signiert, dann ist sie unwirksam.

 
 
Aufhebungsvertrag Kreischa, Rechtsanwaltskanzlei Dresden, Arbeitsrecht nahe Radeberg, Rechtsanwalt Zivilrecht Glashuette, Urlaubsanspruch Glashuette, Mietvertraege Dresden, Unfallregulierung nahe Hohnstein, Anwalt Dresden, Strafanzeige Wilsdruff, Anwaelte nahe Dippoldiswalde