Unwirksame Renovierungsklauseln in Gewerbemietverträgen

Ebenso wie bei Wohnraummietverträgen sind starre Renovierungsklauseln auch in Mietverträgen über gewerblich genutzte Räume unzulässig.

Auch bei gewerblich genutzten Räumen sind starre Renovierungsklauseln in Formularmietverträgen unwirksam. Denn auch hier liegt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor, wenn dieser pauschal zur Vornahme von Ausbesserungsarbeiten verpflichtet wird, ohne dass die tatsächliche Notwendigkeit geprüft werden kann. Dass der Formularmietvertrag bei Gewerberäumen nicht gegenüber einem Verbraucher, sondern einem Unternehmer zur Anwendung kommt, spielt keine Rolle.

 
 
Strafrecht nahe Hohnstein, Rechtsanwaeltin Zivilrecht Dresden, Straftat Dresden, Offene Forderung Dresden, Arbeitsvertragsrecht Dresden, Arbeitsverhaeltnis Dresden, Vormundschaft Kreischa, Schadensersatzansprueche Heidenau, Rechtsanwalt Strafrecht Glashuette, Mietvertrag Dresden