Kündigung nur mit handschriftlicher Unterschrift

Die mit einem Unterschriftenstempel signierte Kündigung ist unwirksam.

Nachdem die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen muss, genügt es nicht, wenn die Unterschrift des Arbeitgebers lediglich aufgestempelt oder aufgedruckt ist. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen verlangt die Schriftform eine eigenhändige Unterschrift, wozu Faksimile-Stempel oder Computerunterschriften nicht zählen. Wird eine Kündigung trotzdem nur so signiert, dann ist sie unwirksam.

 
 
Abmahnung Wilsdruff, Betriebskostenerhoehung Freital, Rechtsanwaelte nahe Hohnstein, Kanzlei Dresden, Ehevertrag Pirna, Anwaeltin nahe Radeberg, Arbeitsvertragsrecht Dresden, Pflegschaft Dresden, Vormundschaft Dresden, Ermittlungsverfahren Glashuette